Museum Otterberg

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Satzung

Historischer Verein

S A T Z U N G
des
Historischen Vereins der Pfalz, Ortsgruppe Otterberg e. V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:
“Historischer Verein der Pfalz, Ortsgruppe Otterberg e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Otterberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein ist bestrebt, das Interesse für die Geschichte der Stadt und Verbandsgemeinde Otterberg und darüber hinaus für die Geschichte, insbesondere die pfälzische, zu wecken, sowie ihre wissenschaftliche Erforschung zu pflegen und zu fördern. Er ist weiterhin bestrebt, für die Erhaltung der Geschichtsdenkmäler Sorge zu tragen, heimatliches Brauchtum zu bewahren und zu pflegen, sowie ein Museum einzurichten und zu betreuen.
Diesen Zwecken dienen vornehmlich Vorträge, Veröffentlichungen, Besichtigungen, Studienarbeiten, Arbeitsgemeinschaften, Forschungsarbeiten und regelmäßige Zusammenkünfte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt weder politische, noch religiöse, noch wirtschaftliche Ziele. Vereinsmittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

a)  Mitglied des Vereins können werden:
Einzelpersonen, Unternehmen und Vereine, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

b)  Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist im 1. Quartal des Jahres fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

a)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Sie endet ebenfalls, wenn das Mitglied trotz Erinnerung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Zahlungsrückstand ist.

b)  Ein Mitglied kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres seinen Austritt aus dem Verein erklären. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss dem Vorsitzenden übergeben werden.

c)  Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

d)  Die Mitgliedschaft im Historischen Verein der Pfalz e. V., Speyer, wird durch Maßnahmen gem. § 4, Ziffer b) und c) nicht berührt.

§ 6 Vereinsvermögen, Verwendung der Mittel

a)  Das Vereinsvermögen wird vom Vorstandsausschuss verwaltet. Es besteht aus dem jeweiligen Kapital- und Sachvermögen. Als Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes dienen das jeweilige Kapitalvermögen, Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Das Vermögen des Vereins und seine gesamten Einnahmen sind ausschließlich und unmittelbar für den Vereinszweck zu verwenden.

b) Die Mitglieder des Vereins sowie des Vorstandsausschusses erhalten keinerlei Anteile oder sonstige Zuwendungen aus den Vereinsmitteln, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung.

c)  Davon wird der Ersatz von Auslagen, die den Mitgliedern durch ihre Tätigkeit für den Verein auf der Grundlage von Beschlüssen des Vorstandsausschusses entstanden sind, nicht berührt.

d)  Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Otterberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 a)  die Mitgliederversammlung

 b)  der Vorstandsausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

a)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der 2. Vorsitzende.

b)  Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsausschuss beschlossen. Zusätzliche Anträge sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

c)  Die alljährliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Auch wenn die Mehrheit des Vorstandsausschusses, oder mindestens 10% der Vereinsmitglieder, die Einberufung unter Angabe der zur Verhandlung anstehenden Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden beantragen, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

d)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  -  die Wahl der Mitglieder des Vorstandsausschusses, wobei jedes Mitglied einzeln zu wählen ist,
  -  die Wahl zweier Kassen- und Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren; diese dürfen nicht dem Vorstandsausschuss angehören,
  -  die Entgegennahme des Jahresberichtes und der geprüften Jahresrechnung,
  -  die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandsausschusses,
  -  die Vornahme von Satzungsänderungen,
  -  die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  -  die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wegen Untätigkeit, der Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 5 c),
  -  die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  -  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  -  die Beschlussfassung über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung.

e)  Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

f)  Bei Wahlgängen ist grundsätzlich offen zu wählen. Falls mehr als ein Kandidat für einen Vorstandsausschuss-Posten vorgeschlagen wird, oder wenn mindestens ein Mitglied es beantragt, erfolgt geheime Wahl.

§ 9 Vorstandsausschuss

a)  Der Vorstandsausschuss besteht aus 10 Personen und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

   Dem Vorstandsausschuss gehören an:

   -  der 1. Vorsitzende

   -  der 2. Vorsitzende

   -  der Schatzmeister

   -  der Schriftführer

   -  der Museumswart

   -  4 Beisitzer

   -  der Bürgermeister der Stadt Otterberg oder dessen Vertreter aufgrund seines Amtes.

b)  Der Vorstandsausschuss soll vierteljährlich mindestens einmal zu einer Sitzung geladen werden. Er wird vom Vorsitzenden einberufen oder wenn mindestens drei Mitglieder des Ausschusses es beantragen. Dieser Antrag muss mit Begründung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

c)  Der Vorstandsausschuss bestellt einen Pressewart.

d)  Der Vorstandsausschuss beschließt bei Bedarf eine Geschäfts-ordnung für seine Zusammenkünfte. Er berät den Arbeitsplan und entscheidet über die Verwendung der Mittel.

e)  Über die Beratungen des Vorstandsauschusses ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist bei der nächsten Sitzung als Punkt 1 der Tagesordnung zu verlesen und anschließend vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

f)  Der Vorstandsausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

g)  Der Vorstandsausschuss kann im Bedarfsfall sachverständige Personen zur Erörterung bestimmter Probleme einladen. Diese Personen haben beratende Funktion.

h)  Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden zu allen Ausschusssitzungen eingeladen; sie haben Beratungs- aber kein Stimmrecht.

i)   Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Vorstandsausschusses, die Vorbereitung und Leitung ihrer Verhandlungen und der Vollzug ihrer Beschlüsse.

j)   Jedes Mitglied des Vorstandsausschusses handelt in seinem Aufgabenbereich eigenverantwortlich.

k)  Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsausschuss-Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandsausschusses vorzeitig aus, so kann der Vorsitzende einen Nachfolger berufen. Dieser muss durch die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit bestätigt werden.

l)   Ist ein Vorstandsausschuss-Mitglied längere Zeit untätig und nimmt trotz Aufforderung seine Aufgaben nicht wahr, so ist, auf Antrag des Vorstandsausschusses, eine Abwahl durch die Mitgliederversammlung möglich. Für die Abwahl ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

m) Vorstand nach § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

§ 10  Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstandsausschuss der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Anträge sind, mit beabsichtigtem Wortlaut der Änderung sowie der inhaltlichen Begründung, als Anlage der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, zu der mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Dem Beschluss der Auflösung müssen 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist und mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 12  Soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 13  Vorstehende Satzung wurde am 17.03.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 
 
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